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Satzung Tennisclub Hof e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
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Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Hof
e.V.“ Er wurde am 28. Oktober 1904 gegründet.
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Der Sitz des Vereins ist Hof. Er ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Hof eingetragen und Mitglied im Bayerischen
Landessportverband und des Bayerischen Tennisverbandes. Durch die
Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der
Einzelperson zum Bayerischen Landessportverband vermittelt.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege
des Tennissports.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.
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Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Anteile am Überschuss und –in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder- auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft wird erworben durch
Genehmigung eines schriftlichen Aufnahmegesuches, das bei Minderjährigen
auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist. Die Genehmigung
erfolgt durch den Vorstand.
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Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht
dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu
§4 Ehrenmitgliedschaft
Die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Vorschlag des Vorstandes in einer
Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Auf Verlangen
erfolgt die Abstimmung geheim. Das Ehrenmitglied ist von der Verpflichtung zur
Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
§5 Einteilung der Mitglieder
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Alle volljährigen Mitglieder sind ordentliche
Mitglieder
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Volljährige Mitglieder, die sich nicht aktiv
am Tennissport beteiligen, sind förderte Mitglieder, wenn sie den Club durch
Zahlung der in der Beitragsordnung vorgesehenen Beiträge unterstützen.
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Wer aktiv den Tennissport betreibt und zum
Jahresbeginn noch nicht volljährig ist, ist jugendliches Mitglied.
§6 Rechte der Mitglieder
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Sämtliche Mitglieder haben das Recht, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Alle volljährigen Mitglieder besitzen
Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
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Die Benutzung der Frei- und Hallenplätze und
der sonstigen Einrichtungen des Vereins sowie die Teilnahme an den
Veranstaltungen des Vereines ist allen Mitgliedern im Rahmen der Beitrags-,
Hallen- und Spielordnung gestattet.
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1) Durch Tod
2) Durch Austritt. Der Austritt kann nur zum
Jahresende durch schriftliche Erklärung erfolgen, die
bis zum 31.12. beim Vorstand eingegangen sein
muss. Bei Minderjährigen kann die
Austrittserklärungen nur durch den gesetzlichen
Vertreter erfolgen.
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Durch Ausschluss. Ausgeschlossen werden kann:
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Wer in gröblicher Weise gegen die Satzung
verstößt,
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Wer in schädigender Weise den Interessen des
Clubs zuwiderhandelt,
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Wer mit seiner Beitragverpflichtung trotz
Mahnung im Rückstand ist.
§8 Ausschließungsverfahren
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Das Ausschließungsverfahren beginnt mit einer
entsprechenden Mitteilung des Vorstandes an das betroffene Mitglied,
verbunden mit der Aufforderung, schriftlich innerhalb einer gesetzten,
angemessen Frist gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen. Während der
Dauer des Ausschließungsverfahrens kann der Vorstand Rechte des betroffenen
Mitgliedes einschränken. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Beirat mit
2/3 Mehrheit über den Ausschluss. Vor der Beschlussfassung im Vereinsbeirat
hat das betroffene Mitglied das Recht auf mündliche Anhörung. Der Beschluss
des Vereinsbeirates ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der
Ausschließungsbeschluss ist zu begründen.
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Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem
Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe das Recht einer
schriftlichen Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher
keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
§9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
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Der Vorstand
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Der Vereinsbeirat
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Die Mitgliederversammlung
§10 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem 1.Vorsitzenden
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dem 2.Vorsitzenden
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dem Sportwart
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dem Jugendwart
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dem Schatzmeister
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dem Vergnügungswart
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dem Schriftführer
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dem Breitensportwart
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Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der
1.Vorsitzender und der 2.Vorsitzender. Beide sind je allein
vertretungsberechtigt. Dem Verein gegenüber wird bestimmt, dass der 2.
Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des
1.Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
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Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden
Verwaltung. Für Grundstückgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der
Aufnahme von dinglichen Belastungen, bedarf er der vorherigen Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
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Die Wahl des Vorstandes erfolgt in einer
ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren Er bleibt
jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
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Tritt der gesamte Vorstand vor Ablauf der
Amtszeit zurück, so hat er binnen eines Monats eine Mitgliederversammlung
zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen und bis dahin die
Vereinsgeschäfte kommissarisch fortzuführen.
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Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden oder des
2. Vorsitzenden ist in einer Mitgliederversammlung der Vorstand zu ergänzen.
Beim Ausscheiden anderer Vorstandmitglieder ist der Vorstand berechtigt, bis
zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzung vorzunehmen.
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Wahlvorschläge für Vorstandmitglieder werden
vom Vereinsbeirat der Mitgliederversammlung unterbreitet. Vorschläge aus dem
Kreis der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung
dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen, müssen von mindestens 10
Mitgliedern unterschrieben sein und eine personelle Zuordnung im Sinne des
Abs. 1 beinhalten. Wahlvorschläge, die diesen Voraussetzungen nicht
entsprechen, sind zuzulassen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer
Mehrheit von ¾ der Stimmen beschließt.
§ 11 Vereinsbeirat
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Der Vereinsbeirat
besteht aus:
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den Vorstandsmitgliedern
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den weiteren Beiratsmitgliedern
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Die Aufgaben des Vereinsbeirats liegen in der
ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
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Zu den weiteren Beiratsmitgliedern gehören:
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1 stellvertretender Sportwart
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1 stellvertretender Jugendwart
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1 Grundstücks- und Sachverwalter
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1 Tennishallenwart
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1-4 Beisitzer für besondere Aufgaben
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1 Pressewart für Öffentlichkeitarbeit und
Internet
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Eine Beiratsitzung wird bei Bedarf vom 1. oder
2. Vorsitzenden einberufen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen.
Über die Sitzung des Vereinsbeirates ist eine Niederschrift anzufertigen.
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Die Wahl der weiteren Beiratsmitglieder
erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren. Die weiteren Beiratsmitglieder werden vom Vorstand zur Wahl
vorgeschlagen. Vorschläge der Mitgliederversammlung sind zu berücksichtigen,
sofern sie von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden.
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Beim Ausscheiden eines weiteren
Beiratsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung eine Ergänzung vorzunehmen.
§12 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal im Kalenderjahr statt und zwar jeweils im ersten Quartal.
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Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
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Entgegennahme der Jahresberichte des 1.
Vorsitzenden , des Schatzmeisters, des Sportwartes, des Jugendsportwartes
und der Rechnungsprüfer sowie des Haushalts-Voranschlages für das neue Jahr.
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Entlastung des Vorstandes und der weiteren
Beiratsmitglieder.
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Wahl eines Wahlleiters und zweier Beisitzer
für die Wahl des Vorstandes und der weiteren Beiratsmitglieder.
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Wahl des Vorstandes und der weiteren
Beiratsmitglieder
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Wahl zweier Rechnungsprüfer
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Erledigung von Anträgen.
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Änderung der Beitragsordnung. Diese regelt die
Mitgliedsbeiträge und die außerordentlichen Beiträge .
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Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form an die Mitglieder unter
Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin.
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Anträge sind mindestens 5 Tage vor der
Mitgliederversammlung dem 1.Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen,
andernfalls müssen sie gegen den Willen des Vorstandes nur behandelt werden,
wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
Anträge, die Satzungsänderungen zum Gegenstand haben und erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, können gegen den Willen des
Vorstandes nicht behandelt werden.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Zu einer
Satzungsänderung ist die Anwesenheit von 30 stimmberechtigten Mitgliedern
erforderlich. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten
Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit
die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei einer Satzungsänderung
ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich.
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Die Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung
nichts anderes vorsieht, durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann
eine andere Abstimmungsform beschließen.
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Der Vorstand ist einzeln zu wählen, die
weiteren Beiratsmitglieder sind geschlossen zu wählen. Bei Vorschlägen der
Mitgliederversammlung gemäß § 11 Abs. 5 erfolgt Einzelabstimmung über die
Wahl der weiteren Beiratsmitglieder.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
innerhalb von21 Tagen abzuhalten:
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Auf Beschluss des Vorstandes
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Auf schriftlichen Antrag von 40 ordentlichen
Vereinsmitgliedern unter Angabe des Grundes.
§13 Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer werden von der
ordentlichen Mitgliederversammlung für das folgende Haushaltsjahr gewählt. Ihnen
obliegt, die Überprüfung der Finanzen des Vereins anhand der Unterlagen, die
ihnen spätestens 8 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Einsicht
zur Verfügung gestellt werden müssen und die Erstattung eines mündlichen
Prüfungsberichts in der Mitgliederversammlung.
§14 Erstattung von Auslagen
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Sofern Mitglieder für den Verein tätig werden,
geschieht dies ehrenamtlich. Angefallene Auslagen können erstattet werden.
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Personen die sich im Ehrenamt oder
nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im
Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale/ Übungsleiterfreibeträge
begünstigt werden.
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Der Verein darf keine Ausgaben tätigen, die
dem Satzungszweck fremd sind. Er darf keine Personen durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
§15 Datenschutz
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Mit dem Beitritt eines
Mitglieds nimmt der Verein Alter, Adresse und Bankverbindung auf. Diese
Angaben werden im vereinseigenen EDV- Systemen gespeichert. Jedem
Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Die
personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige
Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden
von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur
Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und
Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder
Nutzung entgegensteht.
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Als Mitglied des
Bayerischen Tennisverbandes und der Bayerischen Landessport-
Verbandes ist der Verein
verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden
dabei Name, Alter und Adresse; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B.
Vorstandsmitglieder) die Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der
Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren
meldet der Verein Ergebnisse an den Verband.
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Der Vorstand macht besondere Ereignisse des
Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von
Turnieren sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins und/oder in
der Vereinszeitschrift bekannt. Dabei können personenbezogene
Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit
gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner
Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied
eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett und/oder in der
Vereinszeitschrift mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und
Vereinsturnierergebnissen.
Zur
Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die
schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet
werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis
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Der Verein informiert Zeitungen und
Zeitschriften über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche
Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß der
vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung
von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht.
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Der Verein kann im Rahmen von Kooperations-
oder Sponsoringabkommen mit wirtschaftlichen Partnern Daten seiner
Mitglieder verwenden. Ein Mitglied kann der Übermittlung seiner
personenbezogenen Daten widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden
seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste gelöscht.
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Beim Austritt werden Name,
Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis
gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die
Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen
bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den
Vorstand
aufbewahrt.
§16 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der
Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“
stehen.
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Die Einberufung einer solchen
Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
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Der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner
Mitglieder beschlossen hat oder
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Von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins schriftlich gefordert wurde.
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Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen.
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Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Hof mit der Bestimmung, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
Tennissports verwendet werden muss.
§17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wird nach Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Vom
gleichen Zeitpunkt an tritt die bis dahin gültige Satzung außer Kraft.
Hof, den 26. März 1980
Geändert 22. Februar 2008
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