Satzung Tennisclub Hof e.V.


 

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Hof e.V.“ Er wurde am 28. Oktober 1904 gegründet.

  2. Der Sitz des Vereins ist Hof. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hof eingetragen und Mitglied im Bayerischen Landessportverband und des Bayerischen Tennisverbandes. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelperson zum Bayerischen Landessportverband vermittelt.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tennissports.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

  3. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und –in ihrer Eigenschaft als Mitglieder- auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Genehmigung eines schriftlichen Aufnahmegesuches, das bei Minderjährigen auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist. Die Genehmigung erfolgt durch den Vorstand.

  2. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu

§4 Ehrenmitgliedschaft

Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Vorschlag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Auf Verlangen erfolgt die Abstimmung geheim. Das Ehrenmitglied ist von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

§5 Einteilung der Mitglieder

  1. Alle volljährigen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder

  2. Volljährige Mitglieder, die sich nicht aktiv am Tennissport beteiligen, sind förderte Mitglieder, wenn sie den Club durch Zahlung der in der Beitragsordnung vorgesehenen Beiträge unterstützen.

  3. Wer aktiv den Tennissport betreibt und zum Jahresbeginn noch nicht volljährig ist, ist jugendliches Mitglied.

§6 Rechte der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Alle volljährigen Mitglieder besitzen Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht.

  2. Die Benutzung der Frei- und Hallenplätze und der sonstigen Einrichtungen des Vereins sowie die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines ist allen Mitgliedern im Rahmen der Beitrags-, Hallen- und Spielordnung gestattet.


 

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft


 

1) Durch Tod

2) Durch Austritt. Der Austritt kann nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung erfolgen, die

bis zum 31.12. beim Vorstand eingegangen sein muss. Bei Minderjährigen kann die

Austrittserklärungen nur durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen.

  1. Durch Ausschluss. Ausgeschlossen werden kann:

  1. Wer in gröblicher Weise gegen die Satzung verstößt,

  2. Wer in schädigender Weise den Interessen des Clubs zuwiderhandelt,

  3. Wer mit seiner Beitragverpflichtung trotz Mahnung im Rückstand ist.


 

§8 Ausschließungsverfahren


 

  1. Das Ausschließungsverfahren beginnt mit einer entsprechenden Mitteilung des Vorstandes an das betroffene Mitglied, verbunden mit der Aufforderung, schriftlich innerhalb einer gesetzten, angemessen Frist gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen. Während der Dauer des Ausschließungsverfahrens kann der Vorstand Rechte des betroffenen Mitgliedes einschränken. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Beirat mit 2/3 Mehrheit über den Ausschluss. Vor der Beschlussfassung im Vereinsbeirat hat das betroffene Mitglied das Recht auf mündliche Anhörung. Der Beschluss des Vereinsbeirates ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen.

  2. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe das Recht einer schriftlichen Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.


 

§9 Vereinsorgane


 

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

  2. Der Vereinsbeirat

  3. Die Mitgliederversammlung

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1.Vorsitzenden

  2. dem 2.Vorsitzenden

  3. dem Sportwart

  4. dem Jugendwart

  5. dem Schatzmeister

  6. dem Vergnügungswart

  7. dem Schriftführer

  8. dem Breitensportwart


 

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorsitzender und der 2.Vorsitzender. Beide sind je allein vertretungsberechtigt. Dem Verein gegenüber wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Für Grundstückgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von dinglichen Belastungen, bedarf er der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  4. Tritt der gesamte Vorstand vor Ablauf der Amtszeit zurück, so hat er binnen eines Monats eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen und bis dahin die Vereinsgeschäfte kommissarisch fortzuführen.

  5. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden ist in einer Mitgliederversammlung der Vorstand zu ergänzen. Beim Ausscheiden anderer Vorstandmitglieder ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzung vorzunehmen.

  6. Wahlvorschläge für Vorstandmitglieder werden vom Vereinsbeirat der Mitgliederversammlung unterbreitet. Vorschläge aus dem Kreis der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen, müssen von mindestens 10 Mitgliedern unterschrieben sein und eine personelle Zuordnung im Sinne des Abs. 1 beinhalten. Wahlvorschläge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind zuzulassen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen beschließt.


 

§ 11 Vereinsbeirat


 

  1. Der Vereinsbeirat besteht aus:

  1. den Vorstandsmitgliedern

  2. den weiteren Beiratsmitgliedern

  1. Die Aufgaben des Vereinsbeirats liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.

  2. Zu den weiteren Beiratsmitgliedern gehören:

  1. 1 stellvertretender Sportwart

  2. 1 stellvertretender Jugendwart

  3. 1 Grundstücks- und Sachverwalter

  4. 1 Tennishallenwart

  5. 1-4 Beisitzer für besondere Aufgaben

  6. 1 Pressewart für Öffentlichkeitarbeit und Internet

  1. Eine Beiratsitzung wird bei Bedarf vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Über die Sitzung des Vereinsbeirates ist eine Niederschrift anzufertigen.

  2. Die Wahl der weiteren Beiratsmitglieder erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Die weiteren Beiratsmitglieder werden vom Vorstand zur Wahl vorgeschlagen. Vorschläge der Mitgliederversammlung sind zu berücksichtigen, sofern sie von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden.

  3. Beim Ausscheiden eines weiteren Beiratsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzung vorzunehmen.


 

§12 Mitgliederversammlung


 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt und zwar jeweils im ersten Quartal.

  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Vorsitzenden , des Schatzmeisters, des Sportwartes, des Jugendsportwartes und der Rechnungsprüfer sowie des Haushalts-Voranschlages für das neue Jahr.

  2. Entlastung des Vorstandes und der weiteren Beiratsmitglieder.

  3. Wahl eines Wahlleiters und zweier Beisitzer für die Wahl des Vorstandes und der weiteren Beiratsmitglieder.

  4. Wahl des Vorstandes und der weiteren Beiratsmitglieder

  5. Wahl zweier Rechnungsprüfer

  6. Erledigung von Anträgen.

  7. Änderung der Beitragsordnung. Diese regelt die Mitgliedsbeiträge und die außerordentlichen Beiträge .

  8. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form an die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.

  2. Anträge sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1.Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen, andernfalls müssen sie gegen den Willen des Vorstandes nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Anträge, die Satzungsänderungen zum Gegenstand haben und erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können gegen den Willen des Vorstandes nicht behandelt werden.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Zu einer Satzungsänderung ist die Anwesenheit von 30 stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich.

  5. Die Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsform beschließen.

  6. Der Vorstand ist einzeln zu wählen, die weiteren Beiratsmitglieder sind geschlossen zu wählen. Bei Vorschlägen der Mitgliederversammlung gemäß § 11 Abs. 5 erfolgt Einzelabstimmung über die Wahl der weiteren Beiratsmitglieder.

  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von21 Tagen abzuhalten:

  1. Auf Beschluss des Vorstandes

  2. Auf schriftlichen Antrag von 40 ordentlichen Vereinsmitgliedern unter Angabe des Grundes.


 

§13 Rechnungsprüfer


 

Die beiden Rechnungsprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das folgende Haushaltsjahr gewählt. Ihnen obliegt, die Überprüfung der Finanzen des Vereins anhand der Unterlagen, die ihnen spätestens 8 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden müssen und die Erstattung eines mündlichen Prüfungsberichts in der Mitgliederversammlung.


 

§14 Erstattung von Auslagen


 

  1. Sofern Mitglieder für den Verein tätig werden, geschieht dies ehrenamtlich. Angefallene Auslagen können erstattet werden.

  2. Personen die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale/ Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.

  3. Der Verein darf keine Ausgaben tätigen, die dem Satzungszweck fremd sind. Er darf keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


 

§15 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Alter, Adresse und Bankverbindung auf. Diese Angaben werden im vereinseigenen EDV- Systemen gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.


 

  1. Als Mitglied des Bayerischen Tennisverbandes und der Bayerischen Landessport-

Verbandes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Adresse; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse an den Verband.

  1. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins und/oder in der Vereinszeitschrift bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett und/oder in der Vereinszeitschrift mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und Vereinsturnierergebnissen.

Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis

  1. Der Verein informiert Zeitungen und Zeitschriften über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht.


 

  1. Der Verein kann im Rahmen von Kooperations- oder Sponsoringabkommen mit wirtschaftlichen Partnern Daten seiner Mitglieder verwenden. Ein Mitglied kann der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste gelöscht.


 

  1. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand

aufbewahrt.


 


 

§16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  1. Der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat oder

  2. Von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Hof mit der Bestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tennissports verwendet werden muss.


 

§17 Inkrafttreten der Satzung


 

Diese Satzung wird nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Vom gleichen Zeitpunkt an tritt die bis dahin gültige Satzung außer Kraft.


 


 

Hof, den 26. März 1980


 

Geändert 22. Februar 2008

 

 

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Spielplan 2012

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L'OSTERELA Antonella

 

 

 
Tennisclub Hof e.V. - Theresienstein 8 - 95028 Hof / Saale